Haftungsausschluss:

 

Der Gebrauch, die Nutzung sowie jegliche Handhabung des von der Standing-Ovation Rhein-Nahe genutzten, gemieteten oder auf sonstige Art überlassenen Segway erfolgt ausschließlich und ohne Einschränkung im Risiko-und Verantwortungsbereich des Mieters bzw. Nutzers.

 

Für die von der Standing-Ovation Rhein-Nahe vermieteten Fahrzeuge besteht lediglich eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung. Teil-bzw. Vollkaskoversicherungen des Fahrzeugs sowie eine zusätzliche Unfallversicherung für den Nutzer bzw. Fahrer bestehen nicht.

 

Somit sind jegliche Schadensersatz und Regressansprüche, die aus dem Gebrauch bzw. der Nutzung des überlassenen Segway resultieren, nichtig soweit diese nicht aus einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltensweise des Vermieters/Angestellten oder Beauftragten entstehen.  Zudem haftet der Mieter/Nutzer für alle Verwarnungs-bzw. Bußgelder, Strafen und Schäden jeglicher Art (auch Dritter) die durch Fahrlässigkeit oder der Nichtbeachtung geltender Gesetze entstehen.

Der Entleiher/Mieter wird die Fa. Standing-Ovation von jeglichen Ansprüchen Dritter freihalten.

 

Die Firma Standing-Ovation haftet nicht für entstandene Schäden die einem Tourteilnehmer oder Mieter während der Nutzung des Segway entstehen.

Für grob fahrlässig verursachte Fremd-und Eigenschäden auch am Mietfahrzeug mit Folgeschäden wie Einnahmeausfällen, sowie eines widerrechtlich verursachten Schadens jeglicher Art, haftet der Kunde/Mieter uneingeschränkt.

 

Die Fa. Standing-Ovation haftet  für Schäden bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verhaltensweise des Vermieters bzw. dessen Beauftragten sowie bei einfacher Fahrlässigkeit und entstandenen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten)  und diese der Vermieter bzw. dessen Beauftragter zu verantworten bzw. zu verschulden hat.

Die beschriebene fahrlässige Kardinalspflichtverletzung und eine daraus resultierende Haftung für u.a. mittelbare Folgeschäden, sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

 

Schäden/Verlust:

In Folge eines entstandenen Schaden oder Verlust jeglicher Art am Fahrzeug, irrelevant ob selbst oder fremdverschuldet, können dem Mieter Fallbearbeitungsgebühren bis zu einer Höhe von 250,-€ p. Fahrzeug in Rechnung gestellt werden. Unberührt bleiben hierbei die entstandenen bzw. entstehenden Reparatur und Ausfallkosten.

Bei Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl oder anderer Art, können dem Mieter der zum Verlustzeitpunkt bezifferte Verkehrswert, zumindest jedoch der auf dem Ankaufvertrag des Vermieters gezahlte Kaufpreis sowie entstandene und nachweislich entstehende Ausfallkosten, in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden.

 

Haftungsausschluss und Sicherheitsregeln sind  vor Tour-bzw. Fahrtbeginn durch eigenhändige Unterschrift  zu unterzeichnen.